1. Was ist Wohngeld?
Wohngeld ist ein staatlicher Zuschuss zu den Wohnkosten für Haushalte mit geringem Einkommen, die ihren Wohnraum grundsätzlich selbst finanzieren können, aber Unterstützung benötigen. Es wird auf Antrag von der örtlichen Wohngeldbehörde bewilligt und richtet sich nach drei Größen: der Zahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, der zu berücksichtigenden Miete und dem Gesamteinkommen des Haushalts. Genau diese drei Größen erfasst der Rechner in den Schritten 1 bis 4; das Ergebnisfeld weist sie einzeln aus, bevor die Formel angewendet wird.
Wohngeld ist keine Grundsicherung. Wer bereits existenzsichernde Leistungen erhält, bei denen die Kosten der Unterkunft berücksichtigt werden, ist nach § 7 WoGG vom Wohngeld ausgeschlossen – dazu unten mehr.
2. Mietzuschuss und Lastenzuschuss
Das Gesetz kennt zwei Formen des Wohngelds. Der Mietzuschuss nach § 3 Absatz 1 WoGG geht an Personen, die Wohnraum gemietet haben und selbst nutzen. Der Lastenzuschuss nach § 3 Absatz 2 WoGG geht an Eigentümerinnen und Eigentümer selbst genutzten Wohnraums; dort tritt an die Stelle der Miete die Belastung aus Kapitaldienst und Bewirtschaftung, die nach den §§ 8 bis 15 der Wohngeldverordnung in einer eigenen Wohngeld-Lastenberechnung ermittelt wird.
Diese Version berechnet zunächst den Mietzuschuss für Mieter. Die Wohngeld-Lastenberechnung erfordert Angaben zu Fremdmitteln, Zins- und Tilgungsleistungen und Bewirtschaftungskosten, die sich nicht zuverlässig aus wenigen Eingabefeldern ableiten lassen. Sie wird deshalb bewusst nicht angeboten, statt sie vereinfacht und damit falsch abzubilden. Die eigentliche Formel des § 19 WoGG ist für beide Zuschussarten identisch – wer seine Belastung aus einem Bescheid kennt, kann das Ergebnis daher nachvollziehen, muss die Belastung aber selbst korrekt ermitteln.
3. Wer kann Wohngeld erhalten?
Wohngeldberechtigt ist nach § 3 Absatz 1 WoGG jede natürliche Person, die Wohnraum gemietet hat und selbst nutzt. Gleichgestellt sind Personen mit einem mietähnlichen Nutzungsverhältnis, Personen, die Wohnraum im eigenen Haus mit mehr als zwei Wohnungen bewohnen, und Personen, die nicht nur vorübergehend in einem Heim aufgenommen sind. Ausländische Personen sind nach § 3 Absatz 5 WoGG unter den dort genannten aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen wohngeldberechtigt.
Wer zählt als Haushaltsmitglied?
Die Haushaltsgröße ist die wichtigste Stellschraube der Berechnung, und sie folgt nicht dem Alltagsverständnis von „Haushalt“. Nach § 5 WoGG zählen zur wohngeldberechtigten Person nur solche Personen, die mit ihr den Wohnraum gemeinsam bewohnen, für die dieser Wohnraum der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist und die zusätzlich eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- nicht dauernd getrennt lebende Ehegatten sowie Lebenspartnerinnen und Lebenspartner,
- Personen, die so zusammenleben, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen,
- Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie sowie im zweiten und dritten Grad der Seitenlinie,
- Pflegekinder ohne Rücksicht auf das Alter sowie Pflegemütter und Pflegeväter.
Mitbewohnerinnen und Mitbewohner einer gewöhnlichen Wohngemeinschaft erfüllen keine dieser Voraussetzungen und sind deshalb keine Haushaltsmitglieder. Betreuen getrennt lebende Eltern ein Kind zu annähernd gleichen Teilen oder mindestens im Verhältnis eines Drittels zu zwei Dritteln, ist das Kind nach § 5 Absatz 4 WoGG bei beiden Elternteilen Haushaltsmitglied. Stirbt ein Haushaltsmitglied, bleibt die bisherige Zahl nach § 6 Absatz 2 WoGG unter den dort genannten Voraussetzungen noch zwölf Monate maßgebend.
4. Wer ist vom Wohngeld ausgeschlossen?
§ 7 Absatz 1 WoGG schließt Empfängerinnen und Empfänger bestimmter Leistungen vom Wohngeld aus, wenn bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind. Dazu gehören insbesondere das Grundsicherungsgeld nach dem SGB II, die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung und die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII, Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB XIV, Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sowie Leistungen für Auszubildende nach § 27 Absatz 3 SGB II, die als Zuschuss erbracht werden. Der Grund ist einfach: Die Unterkunftskosten sind in diesen Leistungen bereits enthalten, ein zusätzlicher Mietzuschuss wäre eine Doppelleistung.
Der Ausschluss ist aber nicht absolut. Er besteht nach § 7 Absatz 1 Satz 3 WoGG nicht, wenn die Leistungen ausschließlich als Darlehen gewährt werden, oder wenn durch Wohngeld die Hilfebedürftigkeit vermieden oder beseitigt werden kann und die Leistung noch nicht erbracht worden ist beziehungsweise nur nachrangig erbracht wird. Nach § 8 Absatz 2 WoGG gilt der Ausschluss zudem als nicht erfolgt, wenn auf die Leistung verzichtet wird, um Wohngeld zu beantragen.
Der Rechner stellt diese Prüfung deshalb voran und gibt in solchen Fällen bewusst keine 0 Euro aus, sondern benennt den Ausschluss samt Ausnahmen. Beziehen nur einzelne Haushaltsmitglieder eine solche Leistung, wird nach § 11 Absatz 3 WoGG anteilig weitergerechnet: Miete, Höchstbetrag, Heizkostenentlastung und Klimakomponente werden mit dem Anteil der zu berücksichtigenden an allen Haushaltsmitgliedern angesetzt, für die Ermittlung der Beträge selbst bleibt aber die Gesamtzahl maßgebend.
5. Welche Miete zählt?
Miete im Sinne des § 9 Absatz 1 WoGG ist das vereinbarte Entgelt für die Gebrauchsüberlassung von Wohnraum einschließlich Umlagen, Zuschlägen und Vergütungen. § 9 Absatz 2 WoGG nimmt davon vier Gruppen ausdrücklich aus, und genau deshalb hat der Rechner getrennte Eingabefelder statt eines einzigen Feldes „Warmmiete“:
- Heizkosten und Warmwasser (Nummer 1 und 2) – auch bei gewerblicher Wärmelieferung. An ihre Stelle tritt die pauschale Heizkostenentlastung nach § 12 Absatz 6 WoGG.
- Übrige Haushaltsenergie (Nummer 3), insbesondere Haushaltsstrom. Strom für Licht, Kochen und Geräte ist kein Entgelt für die Überlassung von Wohnraum, sondern Lebenshaltung – er zählt deshalb nicht zur Miete und wird auch nicht anderweitig ersetzt.
- Garage und Stellplatz (Nummer 4). Sie dienen dem Fahrzeug, nicht dem Wohnen. Geht der Betrag nicht aus dem Mietvertrag hervor, sind nach § 6 Absatz 2 Nummer 4 WoGV 36 Euro für eine Garage und 25 Euro für einen Stellplatz abzusetzen.
- Vergütungen für Leistungen über die Gebrauchsüberlassung hinaus (Nummer 5), etwa Pflege- und Betreuungsvermittlung, hauswirtschaftliche Versorgung oder Notrufdienste.
Übrig bleibt die Bruttokaltmiete aus Grundmiete und kalten Betriebskosten. Sie wird nach § 11 Absatz 1 WoGG nur bis zur Summe aus dem Höchstbetrag nach § 12 Absatz 1 WoGG und der Klimakomponente nach § 12 Absatz 7 WoGG berücksichtigt; anschließend wird der Gesamtbetrag zur Entlastung bei den Heizkosten hinzugerechnet. Das Ergebnis ist die zu berücksichtigende Miete M. Weitere Kürzungen sieht § 11 Absatz 2 WoGG für gewerblich genutzte Wohnungsteile, für an Nichthaushaltsmitglieder überlassene Teile und für öffentliche Mietsenkungsleistungen vor; diese Sonderfälle bildet der Rechner nicht ab.
6. Was ist die Mietenstufe?
Wohnen kostet in Deutschland regional sehr unterschiedlich viel. Damit derselbe Haushalt in München nicht schlechter gestellt ist als in einer ländlichen Gemeinde, staffelt das Gesetz die Miethöchstbeträge nach sieben Mietenstufen. Die Zugehörigkeit einer Gemeinde richtet sich nach § 12 Absatz 2 WoGG nach ihrem Mietenniveau, also der durchschnittlichen prozentualen Abweichung ihrer Quadratmetermieten vom Bundesdurchschnitt. § 12 Absatz 5 WoGG ordnet die Stufen zu: Stufe I liegt mehr als 15 Prozent unter dem Bundesdurchschnitt, Stufe III umfasst den Bereich von minus 5 bis unter plus 5 Prozent, Stufe VII beginnt bei 35 Prozent über dem Bundesdurchschnitt.
Festgestellt wird das Mietenniveau vom Statistischen Bundesamt, und zwar nach § 12 Absatz 3 WoGG für Gemeinden ab 10 000 Einwohnern gesondert, für kleinere Gemeinden und gemeindefreie Gebiete nach Kreisen zusammengefasst. Deshalb finden Sie in der Ortssuche des Rechners 1.601 Gemeinden und 279 Kreise: Ist Ihre Gemeinde nicht gesondert aufgeführt, gilt die Mietenstufe des Kreises. Für die 28 in § 12 Absatz 4a WoGG genannten Gemeinden auf Inseln ohne Festlandanschluss besteht eine eigene gemeinsame Zuordnung. Die Daten stammen unverändert aus der Anlage zu § 1 Absatz 3 WoGV; geraten wird keine Stufe.
7. Wie wird das Einkommen berechnet?
Das wohngeldrechtliche Einkommen ist weder das Brutto- noch das Nettoeinkommen. Es entsteht in vier Schritten, die der Rechner einzeln ausweist:
- Einnahmen (§ 14 WoGG). Grundlage sind die positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 und 2 EStG zuzüglich der in § 14 Absatz 2 WoGG aufgezählten steuerfreien Einnahmen – etwa Lohn- und Einkommensersatzleistungen wie Arbeitslosengeld I oder Krankengeld, Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz, steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit oder die Hälfte bestimmter Ausbildungsförderungen. Ein Verlustausgleich zwischen Einkunftsarten ist ausdrücklich unzulässig. Kindergeld gehört nicht dazu.
- Werbungskosten. Von den Einnahmen werden die Werbungskosten abgezogen, mindestens die Pauschbeträge des § 9a Satz 1 EStG: 1 230 Euro im Jahr bei Arbeitslohn und 102 Euro im Jahr bei Renten und Versorgungsbezügen. Höhere nachgewiesene Kosten sind ansetzbar; dafür gibt es im Rechner ein eigenes Feld. Bei pauschal besteuertem Arbeitslohn und bei Lohnersatzleistungen greift kein Pauschbetrag.
- Pauschale Abzüge (§ 16 WoGG). Je 10 Prozent werden abgezogen, wenn im Bewilligungszeitraum Steuern vom Einkommen, Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung oder Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu leisten sind. Alle drei zusammen ergeben 30 Prozent. Nach § 16 Satz 2 WoGG genügen auch laufende Beiträge zu privaten Versicherungen, die demselben Zweck dienen – nicht aber eine im Wesentlichen beitragsfreie Sicherung. Das Ergebnis ist das Jahreseinkommen des einzelnen Haushaltsmitglieds.
- Gesamteinkommen (§ 13 WoGG). Die Jahreseinkommen aller zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder werden addiert; davon werden die Freibeträge der §§ 17 und 17a und die Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen nach § 18 WoGG abgezogen. Ein Zwölftel davon ist das monatliche Gesamteinkommen Y.
Maßgeblich ist nach § 15 WoGG das Einkommen, das im Bewilligungszeitraum zu erwarten ist – nicht das des Vorjahres. Einmalige Einnahmen und Sonderzuwendungen werden nach § 15 Absatz 2 und 3 WoGG auf zwölf Monate verteilt.
8. Welche Freibeträge gibt es?
§ 17 WoGG kennt vier jährliche Freibeträge, § 17a einen fünften. Der Rechner fragt jeweils die vollständigen gesetzlichen Voraussetzungen ab, nicht nur ein Merkmal:
- 1 800 Euro für jedes schwerbehinderte Haushaltsmitglied mit einem Grad der Behinderung von 100 oder mit einem Grad unter 100, wenn gleichzeitig Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 SGB XI sowie häusliche, teilstationäre oder Kurzzeitpflege vorliegt. Eine einfache Angabe „behindert: ja“ genügt also nicht.
- 750 Euro für jedes Haushaltsmitglied, das Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung oder im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes gleichgestellt ist.
- 1 320 Euro, wenn ein Haushaltsmitglied den Wohnraum ausschließlich mit einem oder mehreren Kindern bewohnt, mindestens eines davon noch nicht 18 Jahre alt ist und für dieses Kindergeld oder eine gleichgestellte Leistung gewährt wird.
- Bis zu 1 200 Euro in Höhe der eigenen Einnahmen aus Erwerbstätigkeit jedes Kindes eines Haushaltsmitglieds, das selbst zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied und noch nicht 25 Jahre alt ist. Verdient das Kind weniger, ist nur der tatsächliche Betrag abzuziehen.
- Grundrentenfreibetrag nach § 17a WoGG für Haushaltsmitglieder mit mindestens 33 Jahren an Grundrentenzeiten nach § 76g Absatz 2 SGB VI oder vergleichbaren Zeiten: 1 200 Euro des jährlichen Einkommens aus der gesetzlichen Rente zuzüglich 30 Prozent des darüber liegenden Rentenbetrags, höchstens jedoch das Zwölffache von 50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1. Bei einer Regelbedarfsstufe 1 von 563 Euro sind das 3.378 Euro im Jahr oder 281,50 Euro im Monat.
Hinzu kommen die Abzugsbeträge für gesetzliche Unterhaltsverpflichtungen nach § 18 WoGG: bis zu 3 000 Euro jährlich für ein wegen Berufsausbildung auswärts wohnendes Haushaltsmitglied oder für ein Kind im Wechselmodell, bis zu 6 000 Euro für einen früheren oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten und bis zu 3 000 Euro für eine sonstige Person. Liegt ein Unterhaltstitel, ein Bescheid oder eine notariell beurkundete Vereinbarung vor, sind die Aufwendungen bis zu dem darin festgelegten Betrag abziehbar.
9. Heizkostenkomponente und Klimakomponente
Beide Komponenten wirken an unterschiedlichen Stellen der Berechnung – das ist der häufigste Denkfehler.
Klimakomponente (§ 12 Absatz 7 WoGG)
Sie ist ein Zuschlag zum Höchstbetrag. Sie erhöht also die Obergrenze, bis zu der Ihre Bruttokaltmiete berücksichtigt werden kann, und wirkt nur, wenn Ihre Miete diese Grenze überhaupt erreicht. Sie beträgt 19,2 / 24,8 / 29,6 / 34,4 / 39,2 Euro für ein bis fünf Haushaltsmitglieder und steigt je weiterem Mitglied um 4,8 Euro. Hintergrund ist die Absicht, klimafreundlich sanierten und damit teureren Wohnraum wohngeldrechtlich zugänglich zu halten.
Heizkostenkomponente (§ 12 Absatz 6 WoGG)
Sie wird nach der Deckelung auf die Miete aufgeschlagen und wirkt deshalb immer, unabhängig davon, ob der Höchstbetrag greift. Sie ist die Summe aus dem Betrag zur Entlastung bei den Heizkosten aufgrund der CO2-Bepreisung und dem Betrag der dauerhaften Heizkostenkomponente und beträgt insgesamt 110,4 / 142,6 / 170,2 / 197,8 / 225,4 Euro für ein bis fünf Haushaltsmitglieder, je weiterem Mitglied zusätzlich 27,6 Euro.
Entscheidend: Beide Beträge hängen ausschließlich von der Haushaltsgröße ab, nicht von Ihren tatsächlichen Heizkosten. Wer viel heizt, bekommt keinen höheren Betrag; wer wenig heizt, keinen niedrigeren. Deshalb werden die eingetragenen Heizkosten im Rechner ausdrücklich als „nicht berücksichtigte Kosten“ ausgewiesen – sie dienen nur dazu, Ihre Warmmiete korrekt in ihre Bestandteile zu zerlegen.
10. Wie wird Wohngeld mathematisch berechnet?
Die Höhe des Wohngelds ergibt sich aus der Formel des § 19 Absatz 1 Satz 1 WoGG:
W = 1,15 × (M − (a + b × M + c × Y) × Y) Euro§ 19 Absatz 2 WoGG verweist für die Durchführung auf Anlage 3 WoGG, und diese Anlage ist mehr als eine Formelwiederholung: Sie schreibt Reihenfolge, Zahlendarstellung und Rundung verbindlich vor. Der Rechner führt genau diese drei Schritte aus.
Schritt 1: Mindestwerte
Werte für M und Y, die unterhalb der Tabellenwerte der Anlage 3 Nummer 1 liegen, werden durch diese ersetzt. Für einen Einpersonenhaushalt sind das 54 Euro für M und 396 Euro für Y, für zwölf Haushaltsmitglieder 298 Euro und 2 943 Euro. Ohne diese Untergrenzen könnte die Formel unplausibel hohe Beträge liefern.
Schritt 2: vier Rechenschritte in fester Reihenfolge
z1 = a + b · M + c · Y · z2 = z1 · Y · z3 = M − z2 · z4 = 1,15 · z3Anlage 3 Nummer 2 WoGG verlangt ausdrücklich, die Dezimalzahlen als Festkommazahlen mit zehn Nachkommastellen zu berechnen. Der Rechner setzt das mit ganzzahliger Arithmetik um und nicht mit gewöhnlichen Gleitkommazahlen, damit die Zwischenwerte exakt zehn Nachkommastellen führen und ein Ergebnis dicht an der Rundungsgrenze nicht durch Darstellungsfehler kippt. Alle vier Zwischenwerte sind im Ergebnisbereich einzeln ablesbar.
Schritt 3: Rundung
Das ungerundete monatliche Wohngeld ist nach Anlage 3 Nummer 3 WoGG bis unter 0,50 Euro auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden und ab 0,50 Euro aufzurunden. Gezahlt werden also stets volle Euro.
Für Haushalte mit mehr als zwölf zu berücksichtigenden Mitgliedern erhöht § 19 Absatz 3 WoGG das Wohngeld für das 13. und jedes weitere Mitglied um je 65 Euro, höchstens bis zur Höhe der Miete. Anlage 2 und Anlage 3 enthalten für diese Haushaltsgrößen keine eigenen Werte; der Rechner verwendet dann die Werte für zwölf Mitglieder und weist das als Hinweis aus.
11. Was bedeuten M und Y?
M ist die zu berücksichtigende monatliche Miete nach § 11 WoGG – nicht Ihre Warmmiete und nicht Ihre Kaltmiete, sondern das Ergebnis einer Rechnung: Bruttokaltmiete, gedeckelt auf Höchstbetrag plus Klimakomponente, zuzüglich der Heizkostenentlastung. M kann daher größer sein als Ihre tatsächliche Kaltmiete (weil die Heizkostenentlastung hinzukommt) und zugleich kleiner als Ihre Warmmiete (weil Ihre echten Heizkosten unberücksichtigt bleiben).
Y ist das monatliche Gesamteinkommen nach § 13 Absatz 2 WoGG, also ein Zwölftel des um Werbungskosten, pauschale Abzüge, Freibeträge und Unterhaltsabzüge geminderten Jahreseinkommens aller zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder. Y liegt bei Erwerbstätigen mit allen drei Abzugsarten deutlich unter dem Nettoeinkommen und ist keinesfalls mit dem Bruttoeinkommen zu verwechseln.
In der Formel steht M mit dem Faktor 1 im vorderen Teil und wirkt damit direkt steigernd, während Y sowohl linear als auch quadratisch (über den Term c · Y · Y) mindernd wirkt. Deshalb sinkt das Wohngeld mit steigendem Einkommen zunehmend schneller und läuft bei ausreichend hohem Einkommen gegen null.
12. Was bedeuten die Koeffizienten a, b und c?
Die drei Werte stammen aus Anlage 2 WoGG und sind nach der Zahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder gestaffelt. Sie steuern, wie stark Miete und Einkommen den Zuschuss mindern:
- a ist ein konstanter Sockel. Er sinkt von 4,000E-2 bei einem Haushaltsmitglied über 0 bei fünf bis auf −1,200E-1 bei zwölf. Ein negatives a erhöht das Wohngeld: Größere Haushalte werden entlastet.
- b koppelt die Minderung an die Miete (Term b · M · Y). Er fällt von 4,797E-4 bei einem Haushaltsmitglied auf 1,107E-4 bei zwölf. Nach § 43 Absatz 1 Nummer 2 WoGG wird b anhand der Entwicklung der bundesweiten Bruttokaltmieten fortgeschrieben.
- c koppelt die Minderung an das Einkommen selbst (Term c · Y · Y) und bewirkt den quadratischen Abfall. Er wird nach § 43 Absatz 1 Nummer 3 WoGG anhand des Verbraucherpreisindex fortgeschrieben.
In Anlage 2 WoGG steht E-2 für „geteilt durch 100“, E-4 für „geteilt durch 10 000“ und E-5 für „geteilt durch 100 000“. Der Rechner zeigt die für Ihre Haushaltsgröße verwendeten Werte im Ergebnisbereich an, damit sich die Rechnung mit dem Gesetzestext abgleichen lässt.
13. Warum spielt die Haushaltsgröße eine Rolle?
Die Haushaltsgröße wirkt an fünf Stellen gleichzeitig, was ihren großen Einfluss erklärt: Sie bestimmt den Miethöchstbetrag nach Anlage 1, die Klimakomponente nach § 12 Absatz 7, die Heizkostenentlastung nach § 12 Absatz 6, die Koeffizienten a, b und c nach Anlage 2 und die Mindestwerte für M und Y nach Anlage 3. Ein zusätzliches Haushaltsmitglied hebt also gleichzeitig die anrechenbare Miete an und dämpft die einkommensabhängige Minderung.
Dahinter steht die Annahme, dass größere Haushalte mehr Wohnfläche benötigen und dasselbe Einkommen auf mehr Personen verteilen müssen. Bis zu fünf Haushaltsmitgliedern nennt Anlage 1 eigene Beträge; darüber gilt ein fester Mehrbetrag je Person, der von 82 Euro in Mietenstufe I bis 163 Euro in Mietenstufe VII reicht.
14. Warum unterscheidet sich Wohngeld nach Wohnort?
Weil die Miethöchstbeträge der Anlage 1 WoGG nach Mietenstufen gestaffelt sind. Ein Einpersonenhaushalt kann in Mietenstufe I höchstens 361 Euro Bruttokaltmiete geltend machen, in Mietenstufe VII dagegen 677 Euro – fast das Doppelte. Bei fünf Haushaltsmitgliedern reicht die Spanne von 694 Euro bis 1.302 Euro.
Der Effekt tritt allerdings nur ein, wenn Ihre Miete den Höchstbetrag überhaupt erreicht. Liegt Ihre Bruttokaltmiete darunter, spielt die Mietenstufe für das Ergebnis keine Rolle – der Rechner weist deshalb gesondert aus, ob der Höchstbetrag greift. Einkommen, Koeffizienten und Heizkostenentlastung sind dagegen bundesweit einheitlich.
15. Grenzen dieses Rechners
- Nur Mietzuschuss. Der Lastenzuschuss für selbst genutztes Wohneigentum (§ 10 WoGG, §§ 8 bis 15 WoGV) ist nicht umgesetzt.
- Keine anteiligen Kürzungen nach § 11 Absatz 2 WoGG. Gewerblich genutzte Wohnungsteile, an Nichthaushaltsmitglieder überlassene Teile, mitbewohnende Nichthaushaltsmitglieder und öffentliche Mietsenkungsleistungen bleiben unberücksichtigt. Die anteilige Berechnung nach § 11 Absatz 3 WoGG bei ausgeschlossenen Haushaltsmitgliedern ist dagegen umgesetzt.
- Keine Prüfung der Wohngeldberechtigung. Aufenthaltsrechtliche Voraussetzungen nach § 3 Absatz 5 WoGG, Heimunterbringung nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 WoGG und die Frage, wer bei mehreren Berechtigten die wohngeldberechtigte Person ist, werden nicht geprüft.
- Vereinfachte Einkommenserfassung. Der Katalog des § 14 Absatz 2 WoGG umfasst über 30 Einnahmearten mit teils hälftiger Anrechnung. Der Rechner erwartet, dass Sie die anrechenbaren Beträge bereits korrekt ermittelt eingeben; er entscheidet nicht, ob eine bestimmte Einnahme anzurechnen ist. Auch die zeitliche Zurechnung einmaliger Einnahmen nach § 15 Absatz 2 und 3 WoGG ist nicht abgebildet.
- Keine Vermögensprüfung. § 21 Nummer 3 WoGG schließt Wohngeld bei erheblichem Vermögen aus; diese Prüfung nimmt allein die Wohngeldbehörde vor.
- Rundung der Zwischenwerte. Anlage 3 Nummer 2 WoGG schreibt zehn Nachkommastellen vor, nennt aber keine Rundungsrichtung. Der Rechner schneidet überzählige Stellen ab. Die Abweichung liegt unter einem Zehnmilliardstel Euro und kann das gerundete Ergebnis praktisch nicht verändern.
- Rechtsstand. Maßgeblich ist der oben genannte Stand. Ändert sich das Gesetz, ändert sich das Ergebnis.
16. Geplante Änderungen 2027
Vorschau nach aktuellem Gesetzentwurf – noch nicht geltendes Recht. Stand des Gesetzentwurfs: 6. Juli 2026 (Kabinettsbeschluss). Der Rechner oben rechnet ausschließlich nach dem geltenden Recht; für 2027 wird bewusst keine Berechnung angeboten.
Nach § 43 WoGG werden zentrale Berechnungsgrößen des Wohngelds zum 1. Januar jedes zweiten Jahres durch Rechtsverordnung fortgeschrieben: die Miethöchstbeträge der Anlage 1 und die Werte für „b“ anhand der bundesweiten Bruttokaltmieten, die Werte für „c“ sowie die Mindestwerte für „M“ und „Y“ und der Zuschlag ab dem 13. Haushaltsmitglied anhand der Verbraucherpreise. Die erste Fortschreibung erfolgte zum 1. Januar 2025, die nächste turnusmäßige wäre der 1. Januar 2027.
Die Bundesregierung hat am 6. Juli 2026 den Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung und Fortentwicklung des Wohngeldgesetzes beschlossen. Nach der Darstellung des zuständigen Bundesministeriums sieht der Entwurf unter anderem vor:
- die Fortschreibung des Wohngeldes zum 1. Januar 2027 auszusetzen,
- die Heizkostenkomponente zu halbieren,
- die Wohngeldformel anzupassen,
- die Mietenstufenzuordnung der Gemeinden und Landkreise zu aktualisieren,
- das Verfahren zu vereinfachen: geringere Prüfungsdichten, vereinfachte Nachweisführung, stärkere Anwendung von Pauschalen bei der Einkommensermittlung, Straffung des Einkommenskatalogs, vereinfachter Nachweis für den Freibetrag bei Schwerbehinderung oder Pflegebedürftigkeit sowie geringerer Prüfaufwand in Wechselmodellfällen.
Der Entwurf muss noch von Bundestag und Bundesrat beschlossen werden; das Inkrafttreten ist für den 1. Januar 2027 vorgesehen. Konkrete Zahlenwerte – etwa neue Miethöchstbeträge, ein geänderter Wert für „c“ oder die halbierten Heizkostenbeträge – sind zum Abrufdatum dieser Seite nicht als geltendes Recht veröffentlicht. Deshalb werden sie hier weder genannt noch gerechnet: Ein Rechner, der Entwurfszahlen hochrechnet, wäre nicht überprüfbar. Sobald die Änderungen verkündet sind, wird ein zweiter, eigenständiger Regelsatz ergänzt; die Datenstruktur des Rechners ist dafür bereits versioniert.
Ab dem 1. Januar 2027 blendet der Rechner zusätzlich einen sichtbaren Hinweis ein, solange der Rechtsstand nicht aktualisiert wurde.
17. Rechenbeispiel
Amtliches Rechenbeispiel des BMWSB (Rechenbeispiel 1, Stand 1. Januar 2025). Alleinstehende Rentnerin, Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, keine Steuern vom Einkommen, keine 33 Jahre Grundrentenzeiten, Wohnort Jüterbog (Mietenstufe I). Dieses Beispiel wird automatisiert gegen die Rechenlogik geprüft; ebenso alle weiteren Mieter-Beispiele der amtlichen Übersicht.
| 1. Haushaltsgröße | 1 zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied |
|---|---|
| 2. Mietenstufe | I (Jüterbog, Stadt) |
| 3. Bruttokaltmiete | 335,00 € |
| 4. Höchstbetrag (Anlage 1) + Klimakomponente | 361,00 € + 19,20 € = 380,20 € – wird nicht überschritten |
| 5. Heizkostenentlastung (§ 12 Absatz 6) | 110,40 € |
| Zu berücksichtigende Miete M | 335,00 € + 110,40 € = 445,40 € |
| 6. Monatliche Bruttorente | 1.300,00 € |
| 7. Werbungskosten-Pauschbetrag (§ 9a EStG) | − 8,50 € (102 € im Jahr) → 1.291,50 € |
| 8. Pauschaler Abzug (§ 16 WoGG) | 10 % für Kranken- und Pflegeversicherung: − 129,15 € |
| 9. Freibeträge | keine |
| Monatliches Gesamteinkommen Y | 1.162,35 € |
| 10. Koeffizienten (Anlage 2, 1 Haushaltsmitglied) | a = 4,000E-2 · b = 4,797E-4 · c = 4,080E-5 |
| 11. Formel (Anlage 3 Nummer 2) | z1 = 0,3010852600 · z2 = 349,9564494510 · z3 = 95,4435505490 · z4 = 109,7600831313 |
| 12. Rundung (Anlage 3 Nummer 3) | 109,76 € → ab 0,50 € aufrunden |
| 13. Ergebnis | 110,00 € monatliches Wohngeld |
Die Mindestwerte der Anlage 3 Nummer 1 greifen hier nicht: M liegt über 54 Euro und Y über 396 Euro. Geben Sie die Werte oben ein, erhalten Sie dieselbe Berechnungsübersicht mit denselben Zwischenwerten.
18. Häufige Eingabefehler
- Warmmiete statt Bruttokaltmiete. Der häufigste Fehler. Tragen Sie Grundmiete und kalte Betriebskosten getrennt von Heizkosten ein – sonst rechnen Sie die Heizkosten doppelt, weil das Gesetz sie bereits pauschal ersetzt.
- Haushaltsstrom als Nebenkosten. Haushaltsenergie zählt nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 WoGG nicht zur Miete, auch wenn sie über den Vermieter abgerechnet wird.
- Garage mitgerechnet. Stellplatz- und Garagenkosten sind abzuziehen; ohne Angabe im Mietvertrag gelten die Pauschbeträge des § 6 Absatz 2 WoGV.
- Nettoeinkommen statt Bruttoeinnahmen. Tragen Sie die Bruttoeinnahmen ein. Die Abzüge nimmt der Rechner nach §§ 14 und 16 WoGG selbst vor – ein bereits gemindertes Nettoeinkommen würde zweimal gekürzt.
- Kindergeld als Einkommen. Kindergeld gehört nicht zum wohngeldrechtlichen Einkommen. Unterhaltsvorschuss dagegen schon (§ 14 Absatz 2 Nummer 21 WoGG).
- Mitbewohner als Haushaltsmitglieder. In einer Wohngemeinschaft ohne Einstehensgemeinschaft zählt nur, wer die Voraussetzungen des § 5 WoGG erfüllt.
- Ausgeschlossene Mitglieder weggelassen. Wer Bürgergeld bezieht, ist zwar nicht zu berücksichtigen, zählt für Höchstbetrag, Klimakomponente und Heizkostenentlastung aber zur Gesamtzahl. Tragen Sie ihn deshalb bei „Haushaltsmitglieder insgesamt“ mit ein und zusätzlich bei „davon ausgeschlossen“.
- Falsche Mietenstufe. Suchen Sie zuerst Ihre Gemeinde. Erscheint sie nicht, suchen Sie den Kreis – kleine Gemeinden sind in der Anlage zur WoGV nur über ihren Kreis erfasst.
Häufige Fragen
Wie wird Wohngeld berechnet?
Nach der Formel des § 19 Absatz 1 WoGG: 1,15 × (M − (a + b × M + c × Y) × Y). M ist die zu berücksichtigende monatliche Miete, Y das monatliche Gesamteinkommen; a, b und c hängen nach Anlage 2 WoGG von der Zahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder ab. Anlage 3 WoGG gibt die Reihenfolge der vier Rechenschritte, Mindestwerte für M und Y sowie die Rundung auf volle Euro vor.
Zählt die Warmmiete beim Wohngeld?
Nein. Maßgeblich ist die Bruttokaltmiete. Heizkosten, Warmwasser und die übrige Haushaltsenergie bleiben nach § 9 Absatz 2 WoGG außer Betracht. Stattdessen wird der pauschale Gesamtbetrag zur Entlastung bei den Heizkosten nach § 12 Absatz 6 WoGG hinzugerechnet, der allein von der Haushaltsgröße abhängt.
Ist das wohngeldrechtliche Einkommen das Nettoeinkommen?
Nein. Ausgangspunkt sind die Einnahmen nach § 14 WoGG abzüglich Werbungskosten. Davon werden nach § 16 WoGG je 10 Prozent abgezogen, wenn Steuern vom Einkommen, Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung oder Beiträge zur Rentenversicherung zu leisten sind – zusammen also bis zu 30 Prozent. Anschließend folgen die Freibeträge der §§ 17 und 17a und die Unterhaltsabzüge des § 18 WoGG.
Ändert sich das Wohngeld 2027?
Die Bundesregierung hat am 6. Juli 2026 den Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung und Fortentwicklung des Wohngeldgesetzes beschlossen. Er sieht unter anderem vor, die Fortschreibung zum 1. Januar 2027 auszusetzen und die Heizkostenkomponente zu halbieren. Der Entwurf ist noch nicht verabschiedet und daher kein geltendes Recht; dieser Rechner rechnet ausschließlich nach der geltenden Fassung.
Rechtsgrundlagen und Quellen
Alle Tabellenwerte, Freibeträge, Koeffizienten und Rundungsregeln dieses Rechners stammen unverändert aus den folgenden Primärquellen. Sekundärquellen werden nicht als Berechnungsgrundlage verwendet.
- §§ 3 bis 19, 43 WoGGWohngeldgesetz (WoGG) · Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de) · Stand 2025-01-01 · abgerufen am 2026-09-05https://www.gesetze-im-internet.de/wogg/
- Anlage 1 (zu § 12 Absatz 1) WoGGHöchstbeträge für Miete und Belastung · Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de) · BGBl. 2024 I Nr. 314, S. 1-2 · Stand 2025-01-01 · abgerufen am 2026-09-05https://www.gesetze-im-internet.de/wogg/anlage_1.html
- Anlage 2 (zu § 19 Absatz 1) WoGGWerte für „a“, „b“ und „c“ · Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de) · BGBl. 2024 I Nr. 314, S. 3 · Stand 2025-01-01 · abgerufen am 2026-09-05https://www.gesetze-im-internet.de/wogg/anlage_2.html
- Anlage 3 (zu § 19 Absatz 2) WoGGRechenschritte und Rundungen · Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de) · BGBl. 2024 I Nr. 314, S. 3 · Stand 2025-01-01 · abgerufen am 2026-09-05https://www.gesetze-im-internet.de/wogg/anlage_3.html
- § 6 Absatz 2 WoGVWohngeldverordnung - außer Betracht bleibende Kosten und Vergütungen · Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de) · Stand 2023-01-01 · abgerufen am 2026-09-05https://www.gesetze-im-internet.de/wogv/__6.html
- § 9a Satz 1 EStGEinkommensteuergesetz - Pauschbeträge für Werbungskosten · Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de) · Stand 2023-01-01 · abgerufen am 2026-09-05https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__9a.html
- Anlage (zu § 28) SGB XIIRegelbedarfsstufen - Regelbedarfsstufe 1 ab 1. Januar 2026: 563 Euro · Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de) · Stand 2026-01-01 · abgerufen am 2026-09-05https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_12/anlage.html
- Anlage (zu § 1 Absatz 3) WoGV - Mietenstufen der Gemeinden nach LändernAmtliche Mietenstufen der Gemeinden und Kreise (1.881 Einträge) · Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de · BGBl. I 2022, S. 2166-2210 · Stand 2023-01-01 · abgerufen am 2026-09-05https://www.gesetze-im-internet.de/wogv/anlage.html
- Beispiele für die Berechnung des WohngeldsAmtliche Rechenbeispiele, Stand 1. Januar 2025 · Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) · Stand 2025-01-01 · abgerufen am 2026-09-05https://www.bmwsb.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/veroeffentlichungen/wohnen/wohngeld-2025/rechenbeispiele-2025.pdf
- Gesetzentwurf zur Vereinfachung und Fortentwicklung des WohngeldgesetzesGesetzgebungsverfahren, Kabinettsbeschluss vom 6. Juli 2026 – noch nicht geltendes Recht · Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) · Stand 2026-07-06 · abgerufen am 2026-09-05https://www.bmwsb.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/wohngeld-2026/wohngeldreform.html
- Im Kabinett: Wohngeld wird neu geordnetMeldung zum Kabinettsbeschluss vom 6. Juli 2026 · Presse- und Informationsamt der Bundesregierung · Stand 2026-07-06 · abgerufen am 2026-09-05https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/neuordnung-wohngeld-2445796
Rechtsstand dieses Rechners: 1. Januar 2025 (Anlagen 1 bis 3 WoGG i. d. F. der Fortschreibung, BGBl. 2024 I Nr. 314). Berechnungsgrundlage: Wohngeldgesetz und Wohngeldverordnung. Die Berechnung erfolgt vollständig in Ihrem Browser; Eingaben werden nicht gespeichert, nicht übertragen und nicht ausgewertet.