Weitere Rechner · § 8 SGB IV

Minijob-Rechner 2026 / 2027

Berechnet die maximale Arbeitszeit, den Verdienst und vor allem das regelmäßige Arbeitsentgelt – die Größe, auf die es sozialversicherungsrechtlich wirklich ankommt. Mit Prognosemodus, Prüfung des unvorhersehbaren Überschreitens und Zusammenrechnung mehrerer Minijobs.

2026603 €

Dieser Rechner gehört nicht zu den technischen Normrechnern von NormCalc, sondern zum fachfremden Bereich „Weitere Rechner“. Er beruht auf Gesetzen, Verordnungen und den Geringfügigkeits-Richtlinien und ersetzt weder eine sozialversicherungsrechtliche Beurteilung noch eine Rechtsberatung.

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Jahr und Berechnung

Was möchten Sie berechnen?
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Ergebnis

Rechnerische Obergrenze bei regelmäßigem Verdienst
43,38 h

pro Monat – das entspricht rund 10,01 Stunden pro Woche

Gesetzlicher Mindestlohn§ 1 MiLoG, § 1 MiLoV5
13,90 €/h
Geringfügigkeitsgrenze§ 8 Absatz 1a SGB IV
603 € / Monat
Jahresentgeltgrenze bei zwölf Monaten12faches der Monatsgrenze
7.236 €
Rechenweg
603 € ÷ 13,90 €/h

Hinweise

  • Die Stundenangabe ist eine rechnerische Orientierung bei regelmäßigem Verdienst. Maßgeblich für die sozialversicherungsrechtliche Einordnung ist grundsätzlich das regelmäßige Arbeitsentgelt.

Der Rechner bietet eine unverbindliche Orientierung auf Grundlage der angegebenen Daten und der veröffentlichten gesetzlichen und sozialversicherungsrechtlichen Regeln. Die endgültige versicherungsrechtliche Beurteilung einer Beschäftigung erfolgt im konkreten Einzelfall durch Arbeitgeber und zuständige Sozialversicherungsträger.

Erweiterte Berechnung: Überschreiten, mehrere Minijobs, Abgaben

Unvorhersehbares Überschreiten prüfen

§ 8 Absatz 1b SGB IV lässt ein unvorhersehbares Überschreiten in höchstens zwei Kalendermonaten des maßgebenden Zeitjahres zu, wenn das Arbeitsentgelt im Überschreitungsmonat höchstens das Doppelte der Geringfügigkeitsgrenze beträgt.

Maßgebendes Zeitjahr für September 2026: 2025-10 bis 2026-09. Vorhersehbare Überschreitungen, etwa regelmäßige saisonale Mehrarbeit, zählen hier nicht mit.

Die Höhe des Verdienstes liegt innerhalb der gesetzlichen Höchstgrenze für einen möglichen unvorhersehbaren Überschreitungsmonat (höchstens 1.206 Euro), und mit 1 Überschreitung ist auch die Zahl von höchstens zwei Kalendermonaten im Zeitjahr eingehalten.

  • Zusätzlich muss geprüft werden, ob das Überschreiten tatsächlich unvorhersehbar war. Unvorhersehbar ist nach den Geringfügigkeits-Richtlinien ein Arbeitsentgelt, das der Arbeitgeber in seiner vorausschauenden Jahresbetrachtung nicht mit hinreichender Sicherheit berücksichtigen konnte, etwa Mehrarbeit wegen einer Krankheitsvertretung.
  • Regelmäßig wiederkehrende saisonale Mehrarbeit ist vorhersehbar und fällt nicht unter diese Ausnahme; solche Monate bleiben bei der Zählung im Zeitjahr außer Betracht und sind stattdessen in der Prognose zu berücksichtigen.
  • Das Zeitjahr ist kein Kalenderjahr: Es wird vom letzten Tag des zu beurteilenden Beschäftigungsmonats ein Jahr zurückgerechnet.
  • Die endgültige versicherungsrechtliche Beurteilung nimmt der Arbeitgeber vor; im Zweifel entscheidet die Minijob-Zentrale.

Mehrere Minijobs

Gesamtverdienst aus allen Minijobs
550,00 €
Zusammenzurechnender Verdienst§ 8 Absatz 2 SGB IV
550,00 €
Geringfügigkeitsgrenze
603 €

innerhalb der regulären Geringfügigkeitsgrenze

  • Ohne Hauptbeschäftigung werden die Arbeitsentgelte aller Minijobs nach § 8 Absatz 2 Satz 1 SGB IV zusammengerechnet. Bleibt das regelmäßige Gesamtentgelt innerhalb der Geringfügigkeitsgrenze, können alle Beschäftigungen Minijobs bleiben.

Abgaben auf den Minijob

Bezogen auf 603,00 € monatlich. Die Pauschalbeiträge trägt der Arbeitgeber; der Eigenanteil zur Rentenversicherung entfällt nur bei einer Befreiung.

Arbeitgeber: Rentenversicherung§ 168 Absatz 1 SGB VI
90,45 €
Arbeitgeber: Pauschalbeitrag Krankenversicherung
78,39 €
Einheitliche Pauschsteuer§ 40a Absatz 2 EStG
12,06 €
Eigenanteil zur Rentenversicherung3,6 %
21,71 €
  • Der Arbeitgeber trägt die Pauschalbeiträge. Der Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung fällt nur an, wenn die beschäftigte Person gesetzlich krankenversichert ist; er begründet keinen eigenen Krankenversicherungsschutz.
  • Die einheitliche Pauschsteuer von 2 Prozent nach § 40a Absatz 2 EStG umfasst Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer und setzt voraus, dass der Arbeitgeber Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung zu entrichten hat. Alternativ kann individuell nach den Lohnsteuerabzugsmerkmalen versteuert werden.

1. Was ist ein Minijob mit Verdienstgrenze?

Ein Minijob mit Verdienstgrenze – gesetzlich: eine geringfügig entlohnte Beschäftigung – liegt nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 SGB IV vor, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt. Der Minijob ist damit über den Verdienst definiert, nicht über die Arbeitszeit und nicht über die Art der Tätigkeit.

Die Folge ist ein besonderer sozialversicherungsrechtlicher Status: Versicherungsfreiheit in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung, keine Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung und Rentenversicherungspflicht mit Befreiungsmöglichkeit. Der Arbeitgeber zahlt stattdessen Pauschalbeiträge.

2. Minijob-Grenze 2026

Seit dem 1. Januar 2026 beträgt die Geringfügigkeitsgrenze 603 Euro im Monat. Bei einer durchgehenden Beschäftigung über zwölf Monate ergibt das eine Jahresentgeltgrenze von 7.236 Euro. Mit zwei zulässigen unvorhersehbaren Überschreitungen sind rechnerisch höchstens 8.442 Euro im Jahr möglich – das 14fache der Monatsgrenze.

3. Minijob-Grenze 2027

Ab dem 1. Januar 2027 steigt die Grenze auf 633 Euro im Monat, also 7.596 Euro im Jahr beziehungsweise höchstens 8.862 Euro mit zwei Überschreitungen. Beide Werte sind bereits amtlich bekannt gegeben (Bundesanzeiger vom 20. November 2025) und in den Geringfügigkeits-Richtlinien 2026 genannt; sie gelten aber erst ab dem Stichtag.

4. Warum steigt die Minijob-Grenze?

Weil sie seit Oktober 2022 dynamisch an den gesetzlichen Mindestlohn gekoppelt ist. Steigt der Mindestlohn, steigt die Grenze automatisch mit. Das war eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers: Vor der Kopplung musste eine Minijobberin bei jeder Mindestlohnerhöhung ihre Arbeitszeit reduzieren, um den Minijob nicht zu verlieren. Heute bleibt der zeitliche Umfang ungefähr gleich, und der höhere Stundenlohn kommt tatsächlich an.

5. Formel der dynamischen Geringfügigkeitsgrenze

§ 8 Absatz 1a Satz 2 SGB IV schreibt die Berechnung wörtlich vor:

Geringfügigkeitsgrenze = Mindestlohn × 130 ÷ 3, aufgerundet auf volle Euro

Der Faktor 130 ÷ 3 sind die durchschnittlichen Monatsstunden bei zehn Wochenstunden: Ein Monat hat im Mittel 13 ÷ 3 Wochen. Für 2026 ergibt das 13,90 € × 130 ÷ 3 = 602,33 € → 603 €, für 2027 14,60 € × 130 ÷ 3 = 632,67 € → 633 €. Die so berechnete Grenze wird nach Satz 3 vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesanzeiger bekannt gegeben.

6. Wie viele Stunden darf man im Minijob arbeiten?

Rechnerisch so viele, wie bei Ihrem Stundenlohn in die Verdienstgrenze passen: Geringfügigkeitsgrenze ÷ Stundenlohn. Zum Mindestlohn 2026 sind das rund 43,4 Stunden im Monat, bei 15 Euro Stundenlohn genau 40,2 Stunden, bei 20 Euro nur noch gut 30 Stunden. Der Modus „Wie viele Stunden darf ich arbeiten?“ oben rechnet das für jeden Stundenlohn aus.

7. Warum gibt es keine pauschale feste Stundenobergrenze?

Weil das Gesetz keine nennt. Die häufig zitierten „etwa zehn Wochenstunden“ sind lediglich die Referenzgröße, mit der die Verdienstgrenze konstruiert wurde – sie stehen in § 8 Absatz 1a Satz 1 SGB IV als Beschreibung, nicht als eigenständige Obergrenze. Wer 25 Euro in der Stunde verdient, darf keine zehn Wochenstunden arbeiten, sondern nur rund sechs, weil sonst der Verdienst die Grenze überschreitet. Und wer sehr wenig verdient, ist nicht durch eine Stundenzahl gebunden, sondern nur durch den Mindestlohn.

8. Mindestlohn 2026 und 2027

Die Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung vom 5. November 2025 hebt den gesetzlichen Mindestlohn in zwei Stufen an: auf 13,90 Euro brutto je Zeitstunde ab dem 1. Januar 2026 und auf 14,60 Euro ab dem 1. Januar 2027. Er gilt nach § 1 Absatz 1 MiLoG für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und damit grundsätzlich auch im Minijob.

§ 22 MiLoG nennt allerdings gesetzliche Ausnahmen. Nicht erfasst sind unter anderem bestimmte Praktika (Pflichtpraktika, Orientierungspraktika und ausbildungsbegleitende Praktika bis zu drei Monaten), Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung, zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte und ehrenamtlich Tätige. Für Langzeitarbeitslose gilt der Mindestlohn in den ersten sechs Monaten der Beschäftigung nicht. Die pauschale Aussage „im Minijob gilt immer der Mindestlohn“ ist deshalb zu grob.

9. Was ist das regelmäßige Arbeitsentgelt?

Das ist der zentrale Begriff des ganzen Themas – und der Grund, warum dieser Rechner mehr kann als „Stundenlohn mal Stunden“. Nach den Geringfügigkeits-Richtlinien (B 2.2.1) ist bei der Prüfung, ob das Arbeitsentgelt die Grenze übersteigt, vom regelmäßigen Arbeitsentgelt auszugehen. Dieses ermittelt sich abhängig von der Zahl der Monate, für die eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht, wobei höchstens ein Jahreszeitraum von zwölf Monaten zugrunde zu legen ist.

Im Durchschnitt dieser Jahresbetrachtung darf das monatliche Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigen. Steht bereits zu Beginn fest, dass die Beschäftigung nicht durchgehend zwölf Monate dauert, ist die zulässige Entgeltgrenze für den Gesamtzeitraum entsprechend zu reduzieren – bei sieben Monaten also auf das Siebenfache der Monatsgrenze. Der Prognosemodus oben bildet genau das ab.

10. Warum ist die vorausschauende Prognose entscheidend?

Weil die Beurteilung vorher stattfindet, nicht hinterher. Der Arbeitgeber muss das regelmäßige Arbeitsentgelt bei Beginn der Beschäftigung im Wege einer vorausschauenden Betrachtung ermitteln und erneut bei jeder dauerhaften Änderung der Verhältnisse, etwa einer Erhöhung oder Reduzierung des Entgelts.

Die Richtlinien stellen dabei klar, dass die Prognose keine alle Eventualitäten berücksichtigende genaue Vorhersage verlangt, sondern nur eine ungefähre Einschätzung dessen, was mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist. Und sie enthalten eine für Beschäftigte sehr wichtige Schutzregel: Stimmt die Prognose infolge nicht sicher voraussehbarer Umstände mit dem späteren Verlauf nicht überein, bleibt die für die Vergangenheit getroffene Feststellung maßgebend. Eine sorgfältig erstellte Prognose wird also nicht rückwirkend entwertet, nur weil es anders kam.

Deshalb wäre es falsch, aus einer bloßen Jahressumme auf den Versicherungsstatus zu schließen. Dieser Rechner unterscheidet aus demselben Grund zwischen dem geplanten Verdienst (Prognose), dem tatsächlich erzielten Verdienst und einem unvorhersehbaren nachträglichen Überschreiten.

11. Welche Einnahmen zählen zum regelmäßigen Verdienst?

Grundlage ist das Arbeitsentgelt im sozialversicherungsrechtlichen Sinn, also das laufende Arbeitsentgelt einschließlich der mit hinreichender Sicherheit erwartbaren Zahlungen. Anzusetzen ist mindestens das Entgelt, auf das ein Rechtsanspruch besteht – etwa aus Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Einzelabsprache. Wird tatsächlich weniger gezahlt, ändert das nichts an der Beurteilung.

Nicht zum Arbeitsentgelt gehören nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 16 SvEV steuerfreie Aufwandsentschädigungen sowie die steuerfreien Einnahmen nach § 3 Nummer 26 EStG (Übungsleiterpauschale, bis 3.300 Euro im Kalenderjahr) und § 3 Nummer 26a EStG (Ehrenamtspauschale, bis 960 Euro im Kalenderjahr). Sie bleiben bei der Prognose in dem Umfang außer Betracht, in dem sie im Beschäftigungszeitraum gewährt werden sollen.

Weitere Entgeltbestandteile – etwa steuerfreie Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge oder Zeitguthaben aus flexiblen Arbeitszeitregelungen – folgen eigenen, teils komplexen Regeln. Der Rechner bildet sie bewusst nicht ab; tragen Sie in der Prognose ein, was tatsächlich als Arbeitsentgelt anfällt.

12. Wie werden Einmalzahlungen behandelt?

Hier wird der häufigste teure Irrtum gemacht. Einmalige Einnahmen, deren Gewährung mit hinreichender Sicherheit mindestens einmal jährlich zu erwarten ist – aufgrund eines Tarifvertrags, einer Betriebsvereinbarung, des Arbeitsvertrags oder betrieblicher Übung –, sind bei der Ermittlung des Arbeitsentgelts zu berücksichtigen. Ein vertraglich zugesagtes Weihnachtsgeld erhöht also das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt, auch wenn es nur einmal fließt.

Umgekehrt bleiben Einmalzahlungen, die dem Grunde und der Höhe nach vom Geschäftsergebnis oder der individuellen Arbeitsleistung des Vorjahres abhängen, grundsätzlich unberücksichtigt – etwa eine erfolgsabhängige Prämie. Sie gelten im Monat der Zahlung als gelegentliches und unvorhersehbares Überschreiten. Jubiläumszuwendungen bleiben außer Betracht, weil sie nicht jährlich wiederkehren. Auf einen im Voraus schriftlich erklärten Verzicht folgt ebenfalls die Nichtberücksichtigung.

13. Was gilt bei schwankendem Verdienst?

Bei unvorhersehbar schwankendem Entgelt und bei saisonbedingt vorhersehbar unterschiedlichen Entgelten wird der regelmäßige Betrag durch Schätzung beziehungsweise Durchschnittsberechnung ermittelt. Zulässig ist es dabei ausdrücklich, in der Jahresprognose allein die Einhaltung der Jahresentgeltgrenze zu unterstellen, ohne die einzelnen Arbeitseinsätze im Voraus festzulegen.

14. Darf ein einzelner Monat über 603 Euro liegen?

Ja. Dass in einzelnen Monaten Arbeitsentgelte oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze erzielt werden, ist unschädlich, solange die Jahresentgeltgrenze nicht überschritten wird. Die Minijob-Zentrale nennt dafür das Beispiel: 710 Euro in einem Monat und im Ausgleich 496 Euro in einem anderen. Der Prognosemodus oben zeigt Ihnen, welche Monate über der Grenze liegen und ob die Entgeltgrenze des Zeitraums eingehalten ist.

15. Unterschied zwischen geplantem und unvorhersehbarem Überschreiten

Beides sind verschiedene Rechtsfiguren, und die Verwechslung führt zu falschen Ergebnissen:

  • Geplantes Schwanken gehört in die Prognose. Der Maßstab ist die Jahresentgeltgrenze im gewählten Jahreszeitraum; die Sonderregel für unvorhersehbares Überschreiten gilt hier ausdrücklich nicht.
  • Unvorhersehbares Überschreiten ist der Ausnahmefall nach § 8 Absatz 1b SGB IV. Er erlaubt sogar ein Überschreiten der Jahresentgeltgrenze – aber nur in höchstens zwei Kalendermonaten des Zeitjahres und nur bis zum Doppelten der Monatsgrenze.

16. Was bedeutet „unvorhersehbar“?

Unvorhersehbar ist nach den Richtlinien die Zahlung eines Arbeitsentgelts, das der Arbeitgeber im Rahmen seiner vorausschauenden Jahresbetrachtung nicht mit hinreichender Sicherheit berücksichtigen konnte, weil es zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt war. Als Beispiele nennen sie ausdrücklich Mehrarbeit aus unvorhersehbarem Anlass, etwa eine Krankheitsvertretung, sowie Einmalzahlungen, die vom Geschäftsergebnis oder der individuellen Arbeitsleistung des Vorjahres abhängen.

Ausdrücklich nicht unvorhersehbar ist regelmäßig wiederkehrende saisonale Mehrarbeit. Solche Monate bleiben bei der Zählung im Zeitjahr unberücksichtigt und gehören stattdessen in die Prognose. Diese Liste stammt vollständig aus den Richtlinien; eigene Kategorien ergänzt dieser Rechner nicht.

17. Was ist das Zeitjahr?

Das Zeitjahr ist kein Kalenderjahr. Die Richtlinien definieren es so: Der Jahreszeitraum ist in der Weise zu ermitteln, dass vom letzten Tag des zu beurteilenden Beschäftigungsmonats ein Jahr zurückgerechnet wird. Es umfasst also zwölf Monate und endet mit dem Kalendermonat, für den die Beurteilung gerade erfolgt.

Für eine Beurteilung im September 2026 reicht das Zeitjahr vom 1. Oktober 2025 bis zum 30. September 2026; für November 2026 vom 1. Dezember 2025 bis zum 30. November 2026. Das Fenster verschiebt sich mit jedem Monat – eine Überschreitung „fällt heraus“, sobald sie zwölf Monate zurückliegt. Die vereinfachte Vorstellung „zweimal pro Kalenderjahr“ ist falsch und kann in beide Richtungen zu Fehleinschätzungen führen.

18. Wie oft darf unvorhersehbar überschritten werden?

In höchstens zwei Kalendermonaten (zwei Entgeltabrechnungszeiträumen) innerhalb des Zeitjahres. Wird die Grenze in mehr als zwei Kalendermonaten unvorhersehbar überschritten, ist das Überschreiten nicht mehr gelegentlich und begründet eine nicht geringfügige Beschäftigung – und zwar für die Dauer des Überschreitens. Danach kann wieder ein Minijob vorliegen, wenn eine neu angestellte Jahresbetrachtung die Grenze einhält.

19. Wie hoch darf ein solcher Überschreitungsmonat sein?

Das insgesamt im Kalendermonat erzielte Arbeitsentgelt darf das Doppelte der Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigen: 1.206 Euro im Jahr 2026 und 1.266 Euro im Jahr 2027. Wird auch dieser Betrag überschritten, greift die Ausnahmeregelung nicht; die geringfügige Beschäftigung endet dann mit dem letzten Monat vor dem Überschreitungsmonat. Aus dieser Regel folgt zugleich der maximal mögliche Jahresverdienst: das 14fache der Monatsgrenze, also 8.442 Euro (2026) beziehungsweise 8.862 Euro (2027).

20. Was passiert bei dauerhaftem Überschreiten?

Übersteigt das regelmäßige Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze dauerhaft, liegt kein Minijob mehr vor. Die Beschäftigung wird versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Zu beachten ist eine Nebenfolge: Eine zuvor erteilte Befreiung von der Rentenversicherungspflicht wird durch eine zwischenzeitlich mehr als geringfügige Beschäftigung dauerhaft außer Kraft gesetzt; sie muss danach gegebenenfalls neu beantragt werden.

21. Warum können extreme Schwankungen problematisch sein?

Weil sie den Charakter der Beschäftigung verändern. Die Richtlinien schließen eine regelmäßige geringfügig entlohnte Beschäftigung aus, wenn deren Umfang erheblichen Schwankungen unterliegt. Das ist der Fall, wenn eine in wenigen Monaten des Jahres mehr als geringfügig ausgeübte Beschäftigung nur deshalb geringfügig würde, weil Arbeitszeit und Entgelt in den übrigen Monaten so weit reduziert werden, dass die Jahresentgeltgrenze eingehalten wird. Das gilt auch dann, wenn die Schwankungen saisonbedingt sind.

Beispiel 7c der Richtlinien zeigt es deutlich: Ein Abiturient arbeitet von Juni bis August für 970 Euro monatlich und von September bis Dezember für 60 Euro. Obwohl der Gesamtverdienst die anteilige Jahresentgeltgrenze nicht übersteigt, ist die Beschäftigung von Juni bis August nicht geringfügig entlohnt. Die Vorstellung „solange die Jahressumme stimmt, ist alles erlaubt“ ist damit ausdrücklich falsch.

Ob eine Schwankung in diesem Sinne erheblich ist, verlangt eine Würdigung des Einzelfalls. Der Rechner markiert deshalb lediglich, welche Monate über der Grenze liegen, und weist auf die Prüfung hin – eine eigene Schwelle erfindet er nicht.

22. Mehrere Minijobs ohne Hauptbeschäftigung

Mehrere Minijobs bei verschiedenen Arbeitgebern sind zulässig. Nach § 8 Absatz 2 Satz 1 SGB IV werden die Arbeitsentgelte für die Prüfung der Grenze zusammengerechnet. Bleibt das regelmäßige Gesamtentgelt innerhalb der Geringfügigkeitsgrenze, bleiben alle Beschäftigungen Minijobs; wird sie überschritten, sind sie neu zu beurteilen und grundsätzlich versicherungspflichtig.

Eine Besonderheit gilt bei einem Arbeitgeberwechsel innerhalb eines Monats: Endet ein Minijob im Laufe eines Kalendermonats und beginnt danach ein Minijob bei einem anderen Arbeitgeber, werden die Entgelte für diesen Monat nicht zusammengerechnet.

23. Minijob neben Hauptbeschäftigung

Neben einer nicht geringfügigen versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung bleibt genau ein Minijob von der Zusammenrechnung ausgenommen – und zwar der zeitlich zuerst aufgenommene. Dieser bleibt in der Kranken- und Pflegeversicherung versicherungsfrei; in der Rentenversicherung besteht Versicherungspflicht mit Befreiungsmöglichkeit.

Jeder weitere Minijob wird mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet und ist dadurch in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung versicherungspflichtig – unabhängig davon, wie niedrig der Verdienst ist. Eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ist in diesen Beschäftigungen ausgeschlossen. Die Besonderheit: In der Arbeitslosenversicherung findet diese Zusammenrechnung nicht statt.

Deshalb ist die Rechnung „Hauptjob + 300 € + 200 € = 500 € und damit unter 603 €“ falsch. Der zweite Minijob wird nicht an der Geringfügigkeitsgrenze gemessen, sondern am Hauptjob.

24. Mehrere Tätigkeiten beim selben Arbeitgeber

Mehrere Beschäftigungen bei demselben Arbeitgeber werden versicherungsrechtlich als eine Einheit betrachtet. Für die Feststellung eines einheitlichen Beschäftigungsverhältnisses ist allein zu prüfen, ob Arbeitgeberidentität besteht; die Art der jeweils ausgeübten Tätigkeit ist unbedeutend. Es ist also nicht möglich, bei einem Arbeitgeber zwei getrennte Minijobs zu führen, um die Grenze zweimal auszuschöpfen. Im erweiterten Bereich des Rechners können Sie den Arbeitgeber je Minijob eintragen; bei Übereinstimmung erscheint ein Hinweis.

25. Unterschied zur kurzfristigen Beschäftigung

Neben dem Minijob mit Verdienstgrenze kennt § 8 Absatz 1 Nummer 2 SGB IV die kurzfristige Beschäftigung. Sie ist nicht über den Verdienst definiert, sondern über die Dauer: Sie ist innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage begrenzt – seit dem 1. Januar 2026 in landwirtschaftlichen Betrieben auf 15 Wochen oder 90 Arbeitstage. Sie darf nicht berufsmäßig ausgeübt werden, wenn der Verdienst die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt.

Beide Formen werden nicht zusammengerechnet. Dieser Rechner bildet die kurzfristige Beschäftigung bewusst nicht ab, weil sie eigene Prüfungen zur Berufsmäßigkeit und zur Zusammenrechnung von Vorbeschäftigungszeiten erfordert.

26. Rentenversicherung im Minijob

Minijobs sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Die Beitragslast ist dabei ungleich verteilt: Nach § 168 Absatz 1 Nummer 1b SGB VI trägt der Arbeitgeber im gewerblichen Bereich einen Anteil von 15 Prozent des Arbeitsentgelts, im Privathaushalt nach Nummer 1c nur 5 Prozent; den Rest bis zum allgemeinen Beitragssatz trägt die versicherte Person.

Der Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung beträgt 2026 18,6 Prozent. Daraus ergibt sich ein Eigenanteil von 3,6 Prozent im gewerblichen Bereich und 13,6 Prozent im Privathaushalt. Bei einem Verdienst unterhalb von 175 Euro ist die beitragspflichtige Einnahme nach § 163 Absatz 8 SGB VI mindestens 175 Euro. Für 2027 ist der Beitragssatz zum Stand dieser Seite noch nicht bekannt gemacht; der Rechner weist deshalb für 2027 keinen Eigenanteil aus.

Der Vorteil der Versicherungspflicht: volle Pflichtbeitragszeiten für die Rente, Anspruch auf Erwerbsminderungsrente und Rehabilitationsleistungen, Riester-Förderung.

27. Befreiung von der Rentenversicherungspflicht

Nach § 6 Absatz 1b SGB VI werden Minijobberinnen und Minijobber auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit. Der schriftliche oder elektronische Antrag ist dem Arbeitgeber zu übergeben, nicht der Rentenversicherung. Bei mehreren Minijobs kann er nur einheitlich gestellt werden und wirkt damit für alle. Er ist für die Dauer der Beschäftigungen bindend.

Die Folge: Der Eigenanteil entfällt, der Arbeitgeber trägt nach § 172 Absatz 3 beziehungsweise 3a SGB VI weiterhin denselben Beitragsanteil. Zugleich entfallen die vollwertigen Pflichtbeitragszeiten und die daran geknüpften Ansprüche.

28. Änderung seit 1. Juli 2026

Bis Mitte 2026 war eine erteilte Befreiung endgültig – wer sie einmal beantragt hatte, konnte in diesem Minijob nicht wieder versicherungspflichtig werden. Das hat sich geändert: Nach dem seit dem 1. Juli 2026 geltenden § 6 Absatz 6 SGB VI ist eine Befreiung nach Absatz 1b Satz 1 auf Antrag der beschäftigten Person einmalig aufzuheben.

Der Antrag ist wie der Befreiungsantrag dem Arbeitgeber zu übergeben und kann bei mehreren Minijobs nur einheitlich gestellt werden. Die Aufhebung wirkt ab dem Monat, der auf den Monat der Antragstellung beim Arbeitgeber folgt. Sie gilt als erfolgt, wenn die zuständige Einzugsstelle der Meldung des Arbeitgebers nicht innerhalb eines Monats widerspricht, und ist für die Dauer der Beschäftigungen bindend – eine erneute Befreiung ist danach nicht mehr möglich.

29. Besteuerung des Minijobs

Ein Minijob ist nicht automatisch steuerfrei. Der Arbeitgeber hat zwei Wege. Nach § 40a Absatz 2 EStG kann er die einheitliche Pauschsteuer von 2 Prozent erheben; sie umfasst Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuern und setzt voraus, dass er Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung zu entrichten hat. Alternativ kann er individuell nach den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen versteuern; dann hängt die Belastung von der Steuerklasse ab.

30. Ist brutto gleich netto?

Nur unter bestimmten Voraussetzungen. Führt der Arbeitgeber die Pauschsteuer ab und liegt eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht vor, wird der Bruttobetrag ungekürzt ausgezahlt. Ohne Befreiung wird der Eigenanteil zur Rentenversicherung einbehalten – 2026 im gewerblichen Bereich 3,6 Prozent, bei 603 Euro also 21,71 Euro. Bei individueller Besteuerung kommt je nach Steuerklasse Lohnsteuer hinzu. Die pauschale Aussage „603 Euro brutto sind 603 Euro netto“ trifft deshalb nicht immer zu.

31. Arbeitsrechte im Minijob

Minijobberinnen und Minijobber sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. § 4 TzBfG verbietet, sie wegen der Teilzeitarbeit schlechter zu behandeln als vergleichbare Vollzeitbeschäftigte. Unter den jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen bestehen deshalb insbesondere:

  • Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn (§ 1 MiLoG),
  • bezahlter Erholungsurlaub von mindestens 24 Werktagen im Jahr bei einer Sechs-Tage-Woche, anteilig bei weniger Arbeitstagen (§ 3 BUrlG),
  • Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bis zu sechs Wochen, sobald das Arbeitsverhältnis vier Wochen ununterbrochen bestanden hat (§ 3 EntgFG),
  • Entgeltfortzahlung an gesetzlichen Feiertagen (§ 2 EntgFG),
  • Gleichbehandlung und Kündigungsschutz nach den allgemeinen Regeln.

32. Grenzen dieses Rechners

  • Keine versicherungsrechtliche Entscheidung. Der Rechner ordnet Beträge ein, beurteilt aber keine Beschäftigung. Er gibt insbesondere nie „kein Minijob“ aus, weil ein einzelner Monat über der Grenze liegt.
  • Erhebliche Schwankungen im Sinne der Richtlinien B 2.2.1.2 kann er nicht feststellen; er markiert nur Monate über der Grenze und verweist auf die Prüfung.
  • Unvorhersehbarkeit ist eine Tatsachenfrage. Der Rechner prüft nur Höhe und Anzahl, nicht, ob ein Ereignis tatsächlich unvorhersehbar war.
  • Kein vollständiger Entgeltkatalog. Zeitguthaben, Wertguthaben, Entgeltumwandlung, steuerfreie Zuschläge und ruhende Beschäftigungsverhältnisse sind nicht abgebildet.
  • Keine kurzfristige Beschäftigung und kein Netto-Rechner.
  • Keine Prüfung des Personenkreises. Auszubildende, Werkstudierende, Menschen im Freiwilligendienst, Bezieherinnen und Bezieher von Vorruhestandsgeld und weitere Sonderfälle folgen eigenen Regeln.
  • Beitragssatz 2027. Solange der Beitragssatz zur Rentenversicherung für 2027 nicht bekannt gemacht ist, weist der Rechner für dieses Jahr keinen Eigenanteil aus.

Rechenbeispiele

Beispiel 1: Maximale Stunden 2026 zum Mindestlohn

Eigenes Rechenbeispiel auf Basis der geltenden Regeln

Stundenlohn13,90 € (gesetzlicher Mindestlohn 2026)
Geringfügigkeitsgrenze603 € im Monat
Rechnung603 € ÷ 13,90 €/h
Ergebnisrund 43,38 Stunden im Monat
Pro Wocherund 10,0 Stunden

Die Grenze ist genau so konstruiert, dass zum Mindestlohn etwa zehn Wochenstunden möglich bleiben. Eine eigenständige Stundenobergrenze ist das nicht.

Beispiel 2: Maximale Stunden 2026 bei 15 Euro Stundenlohn

Eigenes Rechenbeispiel auf Basis der geltenden Regeln

Stundenlohn15,00 €
Rechnung603 € ÷ 15,00 €/h
Ergebnisexakt 40,20 Stunden im Monat

Je höher der Stundenlohn, desto weniger Stunden passen in denselben Verdienstrahmen.

Beispiel 3: Maximale Stunden 2027

Eigenes Rechenbeispiel auf Basis der bereits verkündeten Werte

Mindestlohn ab 1.1.202714,60 €
Geringfügigkeitsgrenze 202714,60 € × 130 ÷ 3 = 632,67 € → 633 €
Rechnung633 € ÷ 14,60 €/h
Ergebnisrund 43,36 Stunden im Monat

Weil Mindestlohn und Grenze gemeinsam steigen, bleibt die mögliche Stundenzahl nahezu unverändert. Mehr Verdienst bedeutet hier nicht mehr Zeit.

Beispiel 4: Schwankender Verdienst

Beispiel 7b der Geringfügigkeits-Richtlinien

April bis September6 × 700 € = 4.200 €
Oktober bis März6 × 500 € = 3.000 €
Summe7.200 €
Ein Zwölftel600 €

Das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt übersteigt die Geringfügigkeitsgrenze nicht – die Beschäftigung bleibt ein Minijob, obwohl sechs Monate darüber liegen. Die Minijob-Zentrale nennt für dieselbe Konstellation das Beispiel 710 Euro in einem und 496 Euro in einem anderen Monat.

Beispiel 5: Unvorhersehbare Krankheitsvertretung

Beispiele 51a und 51b der Geringfügigkeits-Richtlinien

Regelmäßiger Verdienstmonatlich in Höhe der Geringfügigkeitsgrenze
August und SeptemberVerdienst verdoppelt sich wegen Krankheitsvertretung
Zeitjahr für September1. Oktober des Vorjahres bis 30. September
Beurteilungzweimaliges, unvorhersehbares Überschreiten – Minijob bleibt bestehen
November: dritte ÜberschreitungZeitjahr 1. Dezember des Vorjahres bis 30. November
Beurteilung Novemberkein gelegentliches Überschreiten mehr – Versicherungspflicht in diesem Monat

Der Fall zeigt beides: dass zwei unvorhersehbare Überschreitungen unschädlich sind und dass die dritte innerhalb desselben rollierenden Zeitjahres die Geringfügigkeit beendet. Ab Dezember liegt aufgrund einer neuen Jahresbetrachtung wieder ein Minijob vor.

Beispiel 6: Zwei Minijobs ohne Hauptbeschäftigung

Eigenes Rechenbeispiel; entspricht Beispiel 15a der Richtlinien (280 € + 320 €)

Minijob A350 €
Minijob B200 €
Zusammengerechnet550 €
Geringfügigkeitsgrenze 2026603 €

Das regelmäßige Gesamtentgelt bleibt innerhalb der Grenze – beide Beschäftigungen bleiben Minijobs.

Beispiel 7: Zwei Minijobs oberhalb der Grenze

Eigenes Rechenbeispiel auf Basis der geltenden Regeln

Minijob A400 €
Minijob B300 €
Zusammengerechnet700 €
Geringfügigkeitsgrenze 2026603 €

Die Grenze ist überschritten. Beide Beschäftigungen sind neu zu beurteilen und grundsätzlich versicherungspflichtig; die Zusammenrechnung nach § 8 Absatz 2 SGB IV lässt keine Auswahl zu.

Beispiel 8: Hauptbeschäftigung plus zwei Minijobs

Eigenes Rechenbeispiel; entspricht Beispiel 20 der Richtlinien

Hauptbeschäftigungversicherungspflichtig
Minijob A (zuerst aufgenommen)300 € – bleibt privilegiert
Minijob B200 € – wird mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet

Die naheliegende Rechnung „300 + 200 = 500 € < 603 €, also beides Minijobs“ ist falsch. Neben einer Hauptbeschäftigung bleibt nur der erste Minijob privilegiert; Minijob B ist in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung versicherungspflichtig, eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ist dort ausgeschlossen. Nur die Arbeitslosenversicherung rechnet nicht zusammen.

Beispiel 9: Vorhersehbares Weihnachtsgeld

Beispiel 6 der Geringfügigkeits-Richtlinien

Laufendes Arbeitsentgelt600 € × 12 = 7.200 €
Vertraglich zugesichertes Weihnachtsgeld600 €
Zusammen7.800 €
Ein Zwölftel650 €

650 Euro übersteigen die Geringfügigkeitsgrenze: Die Beschäftigung ist mehr als geringfügig und in allen Zweigen versicherungspflichtig – obwohl der laufende Monatsverdienst mit 600 Euro unter der Grenze liegt. Wer 550 Euro monatlich verdient und 750 Euro Weihnachtsgeld zugesagt bekommt, kommt auf 612,50 Euro und überschreitet die Grenze ebenfalls.

Häufige Fragen

Wie hoch ist die Minijob-Grenze 2026?

603 Euro im Monat. Bei durchgehender Beschäftigung über zwölf Monate entspricht das einer Jahresentgeltgrenze von 7.236 Euro.

Wie hoch ist die Minijob-Grenze 2027?

633 Euro im Monat, entsprechend 7.596 Euro im Jahr. Der Wert wurde zusammen mit dem Mindestlohn von 14,60 Euro bereits im Bundesanzeiger bekannt gegeben und gilt ab dem 1. Januar 2027.

Wie berechnet sich die Minijob-Grenze?

Nach § 8 Absatz 1a Satz 2 SGB IV wird der Mindestlohn mit 130 vervielfacht, durch drei geteilt und auf volle Euro aufgerundet. Die Grenze ist damit dynamisch an den Mindestlohn gekoppelt.

Warum sind es 2026 genau 603 Euro?

13,90 Euro × 130 ÷ 3 ergibt 602,33 Euro. Aufgerundet auf volle Euro sind das 603 Euro.

Warum sind es 2027 genau 633 Euro?

14,60 Euro × 130 ÷ 3 ergibt 632,67 Euro. Aufgerundet auf volle Euro sind das 633 Euro.

Wie viele Stunden darf ich im Minijob arbeiten?

Das hängt vom Stundenlohn ab. Bei Mindestlohn sind es 2026 rund 43,4 Stunden im Monat, bei 15 Euro Stundenlohn 40,2 Stunden. Eine feste gesetzliche Stundenobergrenze gibt es nicht.

Wie viele Stunden darf ich bei 15 Euro Stundenlohn arbeiten?

603 Euro ÷ 15 Euro sind exakt 40,2 Stunden im Monat, also gut neun Stunden pro Woche.

Gibt es eine feste Wochenstundengrenze im Minijob?

Nein. Die etwa zehn Wochenstunden sind nur die Bezugsgröße, mit der der Gesetzgeber die Verdienstgrenze konstruiert hat. Maßgeblich ist der regelmäßige Verdienst, nicht die Stundenzahl.

Darf ich in einem Monat mehr als 603 Euro verdienen?

Ja. Der Verdienst muss nicht jeden Monat gleich hoch sein. Entscheidend ist, dass das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt im Durchschnitt des Prognosezeitraums die Grenze nicht übersteigt.

Darf ich zweimal im Jahr mehr als 603 Euro verdienen?

Ein unvorhersehbares Überschreiten ist in höchstens zwei Kalendermonaten des maßgebenden Zeitjahres unschädlich, wenn das Arbeitsentgelt in diesen Monaten jeweils höchstens 1.206 Euro beträgt.

Was bedeutet Zeitjahr?

Das Zeitjahr sind die zwölf Monate, die mit dem zu beurteilenden Beschäftigungsmonat enden. Es wird also vom letzten Tag dieses Monats ein Jahr zurückgerechnet – es ist kein Kalenderjahr.

Was gilt bei einer Krankheitsvertretung?

Mehrarbeit wegen einer unvorhergesehenen Krankheitsvertretung nennen die Geringfügigkeits-Richtlinien ausdrücklich als Beispiel für ein unvorhersehbares Überschreiten.

Ist saisonale Mehrarbeit unvorhersehbar?

Nein. Regelmäßig wiederkehrende saisonale Mehrarbeit ist vorhersehbar. Sie gehört in die Prognose des regelmäßigen Arbeitsentgelts und zählt nicht als Überschreitungsmonat.

Wie hoch darf ein Überschreitungsmonat sein?

Das Arbeitsentgelt darf im Überschreitungsmonat insgesamt höchstens das Doppelte der Geringfügigkeitsgrenze betragen – 2026 also 1.206 Euro, 2027 1.266 Euro.

Was passiert, wenn ich dauerhaft über der Grenze liege?

Dann liegt kein Minijob mehr vor. Übersteigt das regelmäßige Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze, ist die Beschäftigung grundsätzlich in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungspflichtig.

Was zählt alles zum Minijob-Verdienst?

Das laufende Arbeitsentgelt und alle Einnahmen aus der Beschäftigung, die mit hinreichender Sicherheit zu erwarten sind. Steuerfreie Aufwandsentschädigungen sowie Einnahmen nach § 3 Nummer 26 und 26a EStG gehören nicht zum Arbeitsentgelt.

Zählt Weihnachtsgeld zur Minijob-Grenze?

Ja, wenn es mit hinreichender Sicherheit mindestens einmal jährlich zu erwarten ist, etwa aufgrund des Arbeitsvertrags, eines Tarifvertrags oder betrieblicher Übung. Es wird dann auf die Monate des Prognosezeitraums verteilt.

Zählt Urlaubsgeld zur Grenze?

Für Urlaubsgeld gilt dasselbe wie für Weihnachtsgeld: Ist es vertraglich zugesagt und jährlich zu erwarten, gehört es in die Prognose des regelmäßigen Arbeitsentgelts.

Darf mein Verdienst monatlich schwanken?

Ja. Bei schwankendem oder saisonbedingt unterschiedlichem Entgelt wird der regelmäßige Betrag geschätzt beziehungsweise als Durchschnitt ermittelt. Unzulässig sind aber erhebliche Schwankungen, die den Charakter der Beschäftigung verändern.

Darf ich zwei Minijobs gleichzeitig haben?

Ja, bei verschiedenen Arbeitgebern. Die Arbeitsentgelte werden zusammengerechnet; bleibt das regelmäßige Gesamtentgelt innerhalb der Grenze, bleiben beide Beschäftigungen Minijobs.

Darf ich drei Minijobs haben?

Auch das ist möglich. Es kommt nicht auf die Zahl der Beschäftigungen an, sondern darauf, dass das zusammengerechnete regelmäßige Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt.

Darf ich neben einem Hauptjob einen Minijob haben?

Ja. Neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung bleibt genau ein Minijob von der Zusammenrechnung ausgenommen und damit in der Kranken- und Pflegeversicherung versicherungsfrei.

Darf ich neben einem Hauptjob zwei Minijobs haben?

Erlaubt ist das, aber nur der zeitlich zuerst aufgenommene Minijob bleibt privilegiert. Jeder weitere wird mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet und ist in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung versicherungspflichtig – unabhängig von der Höhe des Verdienstes.

Was gilt bei mehreren Jobs beim selben Arbeitgeber?

Mehrere Beschäftigungen bei demselben Arbeitgeber werden versicherungsrechtlich als eine Einheit betrachtet. Maßgeblich ist allein die Arbeitgeberidentität, nicht die Art der Tätigkeit.

Kann ich zusätzlich kurzfristig beschäftigt sein?

Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung und eine kurzfristige Beschäftigung werden nach den Geringfügigkeits-Richtlinien nicht zusammengerechnet. Für die kurzfristige Beschäftigung gelten eigene Regeln zu Dauer und Berufsmäßigkeit.

Muss ich im Minijob Rentenversicherung zahlen?

Minijobs sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Der Arbeitgeber zahlt 15 Prozent (im Privathaushalt 5 Prozent), die Differenz zum allgemeinen Beitragssatz trägt die beschäftigte Person – 2026 also 3,6 Prozent im gewerblichen Bereich.

Kann ich mich von der Rentenversicherung befreien lassen?

Ja, auf Antrag nach § 6 Absatz 1b SGB VI. Der Antrag ist dem Arbeitgeber zu übergeben, kann bei mehreren Minijobs nur einheitlich gestellt werden und ist für die Dauer der Beschäftigungen bindend.

Kann ich die Befreiung später rückgängig machen?

Seit dem 1. Juli 2026 ja: Nach § 6 Absatz 6 SGB VI ist eine Befreiung auf Antrag der beschäftigten Person einmalig aufzuheben. Die Aufhebung wirkt ab dem Monat nach der Antragstellung beim Arbeitgeber und gilt für die Dauer der Beschäftigungen.

Ist ein Minijob steuerfrei?

Nein, er ist nicht automatisch steuerfrei. Der Arbeitgeber kann die einheitliche Pauschsteuer von 2 Prozent nach § 40a Absatz 2 EStG abführen oder individuell nach den Lohnsteuerabzugsmerkmalen versteuern.

Sind 603 Euro automatisch netto?

Nicht zwingend. Bei Pauschalbesteuerung durch den Arbeitgeber und einer Befreiung von der Rentenversicherungspflicht bleibt der Betrag ungekürzt; ohne Befreiung wird der Eigenanteil zur Rentenversicherung einbehalten, bei individueller Besteuerung zusätzlich Lohnsteuer.

Habe ich im Minijob Anspruch auf Urlaub?

Ja. Nach § 3 BUrlG beträgt der Mindesturlaub 24 Werktage im Jahr bei einer Sechs-Tage-Woche; bei weniger Arbeitstagen wird er anteilig berechnet.

Bekomme ich im Minijob Lohnfortzahlung bei Krankheit?

Ja. Nach § 3 EntgFG besteht Anspruch auf Entgeltfortzahlung bis zu sechs Wochen, sobald das Arbeitsverhältnis vier Wochen ununterbrochen bestanden hat.

Bekomme ich einen Feiertag bezahlt?

Ja. Fällt Arbeitszeit wegen eines gesetzlichen Feiertags aus, ist nach § 2 EntgFG das Arbeitsentgelt zu zahlen, das ohne den Ausfall angefallen wäre.

Gilt der Mindestlohn auch im Minijob?

Ja, der gesetzliche Mindestlohn gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und damit auch im Minijob. § 22 MiLoG nennt die Ausnahmen, etwa bestimmte Praktika und Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung.

33. Rechtsgrundlagen und offizielle Quellen

Alle Werte, Grenzen und Regeln dieses Rechners stammen aus den folgenden Quellen. Sekundärquellen dienen nicht als Berechnungsgrundlage.

  • § 8 SGB IVGeringfügige Beschäftigung und geringfügige selbständige Tätigkeit; Geringfügigkeitsgrenze · Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de) · Stand 2026-01-01 · abgerufen am 2026-09-05Übernommene Regel: Absatz 1 Nummer 1 (regelmäßiges Arbeitsentgelt), Absatz 1a (Berechnung der Geringfügigkeitsgrenze), Absatz 1b (unvorhersehbares Überschreiten im Zeitjahr), Absatz 2 (Zusammenrechnung mehrerer Beschäftigungen).https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_4/__8.html
  • § 8a SGB IVGeringfügige Beschäftigung in Privathaushalten · Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de) · Stand 2026-01-01 · abgerufen am 2026-09-05Übernommene Regel: Abgrenzung des Minijobs im Privathaushalt, für den eigene Beitragssätze gelten.https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_4/__8a.html
  • Geringfügigkeits-RichtlinienRichtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen, Fassung vom 5. Januar 2026 · GKV-Spitzenverband, Deutsche Rentenversicherung Bund, Bundesagentur für Arbeit (herausgegeben über die Minijob-Zentrale) · Stand 2026-01-05 · abgerufen am 2026-09-05Übernommene Regel: B 2.1.1 (mehrere Beschäftigungen bei demselben Arbeitgeber), B 2.2.1 (vorausschauende Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts), B 2.2.1.1 (einmalige Einnahmen), B 2.2.1.2 (schwankendes Arbeitsentgelt, erhebliche Schwankungen), B 2.2.1.6 (steuerfreie Aufwandsentschädigungen), B 2.2.2.1 und B 2.2.2.2 (Zusammenrechnung), B 3.1.3 und B 3.1.4 (Zeitjahr und zulässiges Überschreiten), Anlage 1 (Grenzwerte und Abgaben).https://www.minijob-zentrale.de/SharedDocs/Downloads/DE/Rundschreiben/Geringfuegigkeitsrichtlinien-2026.pdf?__blob=publicationFile
  • § 1 MiLoV5Fünfte Verordnung zur Anpassung der Höhe des Mindestlohns vom 5. November 2025 · Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de) · BGBl. 2025 I Nr. 268 · Stand 2026-01-01 · abgerufen am 2026-09-05Übernommene Regel: Mindestlohn 13,90 Euro ab 1. Januar 2026 und 14,60 Euro ab 1. Januar 2027.https://www.gesetze-im-internet.de/milov5/__1.html
  • §§ 1, 22 MiLoGMindestlohngesetz · Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de) · Stand 2026-01-01 · abgerufen am 2026-09-05Übernommene Regel: Anspruch auf den Mindestlohn und dessen persönlicher Anwendungsbereich einschließlich der gesetzlichen Ausnahmen.https://www.gesetze-im-internet.de/milog/__22.html
  • Bekanntmachung der GeringfügigkeitsgrenzeBekanntmachung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales nach § 8 Absatz 1a Satz 3 SGB IV · Bundesministerium für Arbeit und Soziales · BAnz AT 20.11.2025 B1 · Stand 2025-11-20 · abgerufen am 2026-09-05Übernommene Regel: Geringfügigkeitsgrenze 603 Euro ab 1. Januar 2026 und 633 Euro ab 1. Januar 2027 (zitiert in den Geringfügigkeits-Richtlinien 2026, Abschnitt „Vorbemerkung“).https://www.minijob-zentrale.de/SharedDocs/Downloads/DE/Rundschreiben/Geringfuegigkeitsrichtlinien-2026.pdf?__blob=publicationFile
  • § 168 SGB VIBeitragstragung bei Beschäftigten · Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de) · Stand 2026-01-01 · abgerufen am 2026-09-05Übernommene Regel: Absatz 1 Nummer 1b und 1c: Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung von 15 Prozent im gewerblichen Bereich und 5 Prozent im Privathaushalt; den Rest trägt die versicherte Person.https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__168.html
  • § 6 SGB VIBefreiung von der Versicherungspflicht · Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de) · Stand 2026-07-01 · abgerufen am 2026-09-05Übernommene Regel: Absatz 1b: Befreiung auf Antrag, einheitlich für alle Minijobs und bindend. Absatz 6: Die Befreiung ist auf Antrag der beschäftigten Person einmalig aufzuheben; die Aufhebung wirkt ab dem Monat nach der Antragstellung beim Arbeitgeber.https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__6.html
  • § 163 Absatz 8 SGB VIBeitragspflichtige Einnahme bei geringfügiger Beschäftigung · Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de) · Stand 2026-01-01 · abgerufen am 2026-09-05Übernommene Regel: Mindestbeitragsbemessungsgrundlage von 175 Euro bei rentenversicherungspflichtigen Minijobs.https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__163.html
  • RVBeitrSBek 2026Bekanntmachung der Beitragssätze in der allgemeinen und der knappschaftlichen Rentenversicherung für 2026 · Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de) · Stand 2026-01-01 · abgerufen am 2026-09-05Übernommene Regel: Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung 2026: 18,6 Prozent.https://www.gesetze-im-internet.de/rvbeitrsbek_2026/BJNR1230A0025.html
  • § 40a Absatz 2 EStGPauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte · Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de) · Stand 2026-01-01 · abgerufen am 2026-09-05Übernommene Regel: Einheitliche Pauschsteuer von 2 Prozent einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuern, wenn der Arbeitgeber Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung zu entrichten hat; sonst Pauschalierung nach Absatz 2a oder Besteuerung nach den Lohnsteuerabzugsmerkmalen.https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__40a.html
  • § 3 BUrlGBundesurlaubsgesetz - Dauer des Urlaubs · Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de) · Stand 2026-01-01 · abgerufen am 2026-09-05Übernommene Regel: Mindestens 24 Werktage Urlaub im Jahr bei einer Sechs-Tage-Woche.https://www.gesetze-im-internet.de/burlg/__3.html
  • §§ 2, 3 EntgFGEntgeltfortzahlungsgesetz · Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de) · Stand 2026-01-01 · abgerufen am 2026-09-05Übernommene Regel: Entgeltfortzahlung an gesetzlichen Feiertagen (§ 2) und im Krankheitsfall bis zu sechs Wochen nach vierwöchigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses (§ 3).https://www.gesetze-im-internet.de/entgfg/__3.html
  • § 4 TzBfGTeilzeit- und Befristungsgesetz - Verbot der Diskriminierung · Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de) · Stand 2026-01-01 · abgerufen am 2026-09-05Übernommene Regel: Teilzeitbeschäftigte dürfen wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden.https://www.gesetze-im-internet.de/tzbfg/__4.html
  • Minijob-Zentrale: Minijob mit VerdienstgrenzeInformationsseite der Minijob-Zentrale · Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See / Minijob-Zentrale · Stand 2026 · abgerufen am 2026-09-05Übernommene Regel: Verdienstgrenze 603 Euro monatlich und 7.236 Euro jährlich, Erläuterung des schwankenden Verdienstes.https://www.minijob-zentrale.de/DE/die-minijobs/minijob-mit-verdienstgrenze
  • Minijob-Zentrale: Mehr als 603 Euro verdienen?Häufige Fragen zum Thema Lohn · Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See / Minijob-Zentrale · Stand 2026 · abgerufen am 2026-09-05Übernommene Regel: Beispiel für zulässige Schwankungen (710 Euro in einem, 496 Euro in einem anderen Monat) und Hinweis auf die Unzulässigkeit extremer Schwankungen.https://www.minijob-zentrale.de/DE/meta/faq-bereich/lohn/18_mehr_als_556euro_verdienen/faq_18_mehr_als_603_euro_verdienen
  • Minijob-Zentrale: Befreiung von der RentenversicherungspflichtInformationsseite der Minijob-Zentrale · Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See / Minijob-Zentrale · Stand 2026 · abgerufen am 2026-09-05Übernommene Regel: Antrag, Wirkung und Bindung der Befreiung sowie deren einmalige Aufhebung ab 1. Juli 2026.https://www.minijob-zentrale.de/DE/die-minijobs/befreiung_rentenversicherungspflicht
  • Minijob-Zentrale: MindestlohnArbeitsrechte im Minijob - Mindestlohn · Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See / Minijob-Zentrale · Stand 2026 · abgerufen am 2026-09-05Übernommene Regel: Geltung des gesetzlichen Mindestlohns auch für Minijobs.https://www.minijob-zentrale.de/DE/die-minijobs/arbeitsrechte-im-minijob/mindestlohn

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